STATUTEN DES FAMILIENGARTEN – VEREINS «BRUDERHOLZ» BINNINGEN
A. NAME, SITZ, ZWECK UND UMFANG DES VEREINS
1. Name, Sitz (Neu)
Unter dem Namen Familiengarten – Verein «Bruderholz» Binningen besteht ein mit
Sitz in Binningen konfessionell und politisch neutraler Verein.
2. Zweck
Der Verein bezweckt: Das zur Verfügung stellen und die Abgabe von Land an Kleingärtner. Förderung der
Familiengartenbewegung. Mit dem Ihm zur Verfügung stehenden Mittel die Interessen der Mitglieder zu
wahren. Solidarität, treues Zusammenhalten und gutes Einvernehmen aller, bildet die
Grundlage ihrer Tätigkeit und ist Pflicht jedes Mitgliedes.
3. Mitgliedschaft in Verbänden (Neu)
a. Der Familiengarten – Verein «Bruderholz» ist Mitglied des Schweizer Familien-
Gärtner – Verbandes.
b. Je nach Bedürfnissen, kann er sich weiteren Verbänden anschliessen.
c. Der Vorstand wählt die Delegierten.
4. Haftung (Neu)
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.
ede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
B. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
5. Mitgliedschaft (Neu)
Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in Aktivmitglieder, Ehren-
mitgliedern und Gönner.
a. Aktivmitglied kann jeder werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Nach Aufnahmebeschluss des Vorstandes, der Entrichtung einer einmaligen Auf-
nahmegebühr von Fr. 50.- und der Übernahme der Gartenparzelle wird der
Pächter Aktivmitglied.
b. Ehrenmitglieder können Vorstandsmitglieder welche zehnjährige Vorstands-
tätigkeit in ununterbrochener oder unterbrochener Folge geleistet haben, durch
Generalversammlungsbeschluss werden.
c. Aktivmitglieder welche sich besonders um den Familiengarten – Verein verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Generalversammlung zu Ehrenmitglieder werden.
d. Gönner können volljährige Personen werden, welche den
Familiengarten – Verein unterstützen wollen.
6. Austritt Aktivmitglied (Neu)
a. Der Austritt ist jederzeit möglich, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Wobei der Austretende für einen guten Zustand seiner Parzelle zu sorgen
und allfällige nicht vom Nachfolger übernommene Gegenstände zu entfernen hat.
Wer austritt, hat kein Anrecht auf Rückgabe des restlichen Pachtzinses.
Kommt zwischen dem Austretenden und dem Übernehmer keine Einigung über
die Übergabebedingungen zustande, so bestimmt der Vorstand über die Ent-
schädigung und der sonstigen Modalitäten.
Ist der Austretende mit den Bedingungen nicht einverstanden, so steht es ihm frei, ausser der Abschrankung
und der Gartenwege, alles was er gepflanzt hat korrekt abzuräumen. Die Mitgliedschaftsrechte erlöschen mit
der Übernahme durch den Nachfolger, oder spätestens sechs Monate nach erfolgter Kündigung.
Direkte Abtretung des Gartens an Dritte ist verboten und daher ungültig.
Mündliche Abmachungen und Versprechungen sind allerseits ungültig.
7. Ausschluss (Neu)
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder die die Vereinbarungen des Pachtvertrages,
der Statuten oder der Gartenordnung nicht einhalten, nach erfolgter Mahnung, vom
Verein auszuschliessen. Das Rekursrecht an die Generalversammlung bleibt Vorbehalten.
8. Änderung der Familienverhältnisse (Neu)
Änderungen der Familienverhältnisse müssen dem Vorstand des FGV Bruderholz schriftlich
mitgeteilt werden. (Tod, Scheidung)
Bei Uneinigkeit der Familienmitglieder, entscheidet der Vorstand endgültig über die Pachtverhältnisse.
9. Stimmrecht
Jedes Aktivmitglied hat in der Generalversammlung ein Stimmrecht. Mit schriftlicher Vollmacht kann sich ein
Mitglied durch ein erwachsenes Familienmitglied vertreten lassen, nicht aber durch sonstige Dritte.
10. Einhaltung der Vereinsbeschlüsse
Die Mitglieder unterziehen sich den Vereinsbeschlüssen, sowie den Beschlüssen
und Anordnungen des Vorstandes.
C. DIE ORGANE UND IHRE KOMPETENZEN
11. Organe (Neu)
Die Generalversammlung:
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Familiengarten – Vereines.
Diese sollte jeweils bis Mitte Mai einberufen werden und kann nur über Geschäfte befinden die auf der
Traktandenliste stehen. Anträge können von
Mitgliedern, bis 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a. Genehmigung des Protokolls
b. Abnahme der Berichte des Präsidenten, des Kassiers der Geschäfts. – und
Rechnungsprüfungskommission sowie des Gartenobmannes.
c. Wahlen
1. des Vorstandes
2. der Geschäfts – und Rechnungsprüfungskommission
3. der Leiter bestimmter Aufgaben und Kommissionen.
d. Festsetzung des Mitgliederbeitrages, und des Gönnerbeitrages.
e. Budget
f. Statutenänderungen
g. Anträge der Mitglieder
h. Diverses
Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit dem
absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen.
Ordentliche Generalversammlung (Neu)
Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich vor dem 31. Mai einberufen. Es
ist Pflicht der Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder an der Generalversammlung teilzunehmen,
nicht schriftlich entschuldigtes Fernbleiben wird mit einer Busse von Fr. 50.- geahndet.
Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, so oft
es die Geschäfte erfordern oder innert 30 Tagen, wenn ein Fünftel der Mitglieder
dies mit schriftlicher Eingabe verlangen.
Anträge (Neu)
Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der
Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
Publikation der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand im Monat vor der Abhaltung
im «Gartenfreund» zu publizieren.
Leitung der Generalversammlung (Neu)
Der Präsident, in dessen Verhinderungsfalle der Vizepräsident leitet die
Versammlung. Der Vorsitzende ernennt die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
Sind Unstimmigkeiten im Verein, so ist es empfehlenswert eine neutrale Person als
Versammlungsleiter/in zu wählen. (Tagespräsident).
Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder
anwesend sind. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss innerhalb von 21
Tagen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden, in der dann
die anwesenden Mitglieder entscheiden.
Abstimmung
Für Abstimmung und Wahlen ist das absolute Handmehr erforderlich.
Geheime Abstimmung kann durch einfaches Mehr verlangt werden.
Wiedererwägungs Anträge
Für Wiedererwägungsanträge braucht es eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
Vereinsbeschlüsse, die gesetzwidrig sind und den Statuten widersprechen,
können von jedem Mitglied, das dem betreffenden Beschluss nicht zugestimmt hat,
innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme gerichtlich angefochten werden.
12. Vorstand (Neu)
Der Vorstand des Familiengarten – Vereins besteht aus:
a. dem Präsidenten
b. dem Vizepräsidenten, Gartenobmann
c. dem Kassier
d. dem Sekretär, Protokollführer
e. dem Beisitzer
Dem Vorstand wird für die Ausübung seiner Funktion, eine Entschädigung
von je Fr. 400.- ausbezahlt. (pro Kalenderjahr)
13. Wahl des Vorstandes (Neu)
Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Generalversammlung gewählt, wobei der
Präsident, der Vizepräsident und der Kassier namentlich zu wählen sind.
Im Übrigen Konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.
14. Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder versammelt ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.
Jedes Vorstandsmitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
15. Pflichten und Kompetenzen (Neu)
Der Vorstand hat pro Geschäftsjahr Kompetenzen für nicht budgetierte Ausgaben bis
Fr. 3000.-
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen aus und besorgt
die Verwaltung. Er ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, für die
nicht ein anderes Organ zuständig ist.
Besondere Pflichten des Vorstandes sind:
a. die Vertretung des Familiengärtner – Vereins nach aussen.
b. die Aufsicht über das Rechnungswesen.
c. der Vorbereitung der in der Mitgliederversammlung zu behandelnden Geschäfte.
d. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
Zeichnungsberechtigung
Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnet je kollektiv mit dem Sekretär oder
dem Kassier für die Vereinigung.
Der Präsident oder der Vizepräsident des Vorstandes führt auch den Vorsitz in der
Generalversammlung.
Der Präsident stellt alljährlich zu Handen der Generalversammlung
einen Geschäftsbericht auf.
Der Protokollführer führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der
Mitgliederversammlungen.
Der Sekretär erledigt die anfallenden Korrespondenzen.
Der Kassier besorgt den Kassenverkehr und die Vermögensverwaltung. Er ist für
eine genaue und gewissenhafte Führung der Kasse verantwortlich. Auf das Ende
jedes Jahres stellt er die Jahresrechnung auf.
Der Gartenobmann ist verantwortlich für die Einhaltung der Gartenordnung und ist
Chef des Bauwesens.
16. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem
Ersatzrechnungsrevisor, jeweilen nach der Generalversammlung scheidet das
amtsälteste Mitglied aus. Es können auch Nichtmitglieder in die Kontrollstelle
gewählt werden.
Ihre Aufgaben sind:
a. die Prüfung der Rechnungs – und Geschäftsführung des Vorstandes, der
Berichterstattung und Antragsstellung zu Händen der Generalversammlung.
b. sie ist befugt, Revisionen über die Rechnungsführung des Kassier und andere
Prüfungen nach Ermessen vorzunehmen.
17. Verbandsorgan (Neu)
Der «Gartenfreund» ist das offizielle Organ des Vereins. Der «Gartenfreund» ist
für Pächter obligatorisch. Vereinspublikationen, Einladungen werden im
Vereinsorgan publiziert.
18. Finanzen (Neu)
Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus:
a. aus Subventionen der Gemeinde auf Antrag
b. den Mitgliederbeiträgen
c. dem Nettoerlös aus Getränkeverkauf
d. freiwillige Zuwendungen.
19. Mitgliederbeiträge (Neu)
Der Mitgliederbeitrag besteht aus:
a. einem Pachtzins der vom Landgeber festgelegt wird.
b. aus den Mitgliederbeiträgen.
Ehrenmitglieder bezahlen die Hälfte des Mitgliederbeitrages.
Vorstandsmitglieder bezahlen den vollen Mitgliederbeitrag.
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils an der Jahresversammlung
(Generalversammlung) immer wieder neu festgelegt.
Die Beiträge sind bis spätestens am 1. Mai zu bezahlen.
Die Mitglieder haben bei einem Austritt oder bei einer eventuellen Auflösung des
Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Wiederkehrende eventuelle Reingewinne werden dem Vereinsvermögen
zugeschlagen.
20. Fronarbeit (Neu)
Jedes Mitglied ist verpflichtet Fronarbeit zu verrichten. Geleistete Frondienststunden
werden bezahlt und finanziert durch den Frondienstbeitrag auf der Jahresrechnung.
Der jeweilige Betrag wird an der Generalversammlung festgelegt.
Der Gartenobmann ist befugt, die geeigneten Leute auszusuchen. Die vorgesehenen Arbeiten werden
im Jahresprogramm veröffentlicht.
21. Club – Beizli + Lager (Neu)
Der Verein unterhält ein Club – Beizli.
a. Der Vorstand bestimmt zusammen mit der Wirtschaftsführung
die Preise und Öffnungszeiten des Club-Beizlis.
b. Die Wirtschaftsführung ist vertraglich geregelt.
22. Statutenänderung (Neu)
Die vorgesehenen Stauten können nur an der Generalversammlung geändert
werden, wenn sie unter Traktanden aufgeführt und zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder einverstanden sind.
Das Traktandum und sein Inhalt muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der
Generalversammlung bekannt sein. Allfällige Statutenänderungsanträge sind von
den Mitgliedern dem Vorstand entsprechend vorzeitig und schriftlich einzureichen.
23. Ehrung verstorbener Mitglieder (Neu)
Verstorbene Aktiv -, Ehrenmitgliedern und Gönnern wird die letzte Ehre mit einem
Kondolenzschreiben und Blumen erwiesen.
24. Auflösung des Vereins (Neu)
Bei einer Auflösung des Vereins wird der Nettoerlös zweckgebunden der
Gemeinde Binningen für einen neu zu gründenden Familiengartenverein oder
ähnlichen Zweck zur Verfügung gestellt.
25. Schlussbestimmung
Die Auflösung des Vereins kann an einer Generalversammlung nur beschlossen
werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder anwesend ist. Fehlt diese
Voraussetzung, muss innerhalb von 21 Tagen eine ausserordentliche
Generalversammlung einberufen werden, in der dann zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
entscheiden.
Diese Statuten vom 22. Februar 2008 ersetzen diejenigen vom 07. März 1990.
Vorstehende Statuten sind an der Generalversammlung vom 22. Februar 2008 genehmigt worden.
Binningen, 22. Februar 2008
Familiengarten – Verein «Bruderholz» Binningen
der Präsident: der Vizepräsident: der Sekretär:
M. Bösiger R. Monney T. Sutter
Der Gemeinderat hat diese Statuten am 11. Dezember 2008 genehmigt.
Gemeinderat Binningen
der Präsident: der Verwalter:
C. Simon O. Kungler