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Gartenordnung des FGV Bruderholz



Gartenordnung des FGV Bruderholz


Gartenordnung des FGV Bruderholz Binningen

1. Allgemeines
Der Familiengarten-Verein «Bruderholz» Binningen kann nur gedeihen, wenn alle Pächter/Pächterinnen die nachstehende Gartenordnung und die Verfügungen des Vorstandes innehalten und den Weisungen der zur Aufrechterhaltung bestellten Organe Folge leisten und sich den Gesetzen der allgemeinen Schicklichkeit und Verträglichkeit unterordnen.
Nachfolgend wird der Einfachheit wegen nur von Pächtern gesprochen.
Beanstandungen und Reklamationen wegen anderer Pächter sollen schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
Die Vorschriften richten sich nach den kantonalen Vorschriften und dem Teilzonenplan Landschaft (Bruderholz), § 15 Spezialzone für Familiengärten. In dieser Zone gelten die Vorschriften über Anlage, Bepflanzung und Unterhalt der Stadtgärtnerei Basel
vom 6. April 1965 sowie deren bisherige Nachträge.
Die Bauvorschriften beruhen auf dem Basellandschaftlichen Baugesetz.
Überall dort, wo bei der Interpretation dieser Gartenordnung Unklarheiten auftreten, gilt jeweilen die neueste gültige Version der Familiengartenordnung der Stadtgärtnerei Basel.

2. Bepflanzung
Der einzelne Garten ist so zu bepflanzen und zu unterhalten, dass er jederzeit gepflegt aussieht. Siebzig Prozent können für Häuschen, Sitzplatz und Rasen verwendet werden. Dreissig Prozent der Gartenfläche müssen mit Gemüse, Beeren-, Ziersträuchern oder Blumen bepflanzt werden. Hierbei sind die untenstehenden Vorschriften einzuhalten. Beim naturnahen Gärtnern dürfen Wild- und Beikräuter nicht zur «Hauptkultur» werden. Die Nachbarsgärten dürfen nicht durch Samenflug beeinträchtigt werden. Bei masslosem Auftreten von Wildkräutern können die Aufsichtsorgane einschreiten. Bei der Bepflanzung ist auf den Nachbarn gebührend Rücksicht zu nehmen.

2.1. Obstgehölze
Je Garten von 200m2 Grösse sind höchstens drei kleinkronige Obstbäume mit einer Stammhöhe bis 120 cm zulässig. Das Anpflanzen von Obstbäumen, die grosse Kronen bilden, und einer Stammhöhe von über 120 cm ist verboten. Alle Obstbäume, auch Spalierbäume, dürfen nicht näher als 2 m an die Gartengrenze gesetzt werden. Für Formobstgehölze an Arealwegen gilt ein Abstand von einem Meter. Bei begründeten Beschwerden von Gartennachbarn kann die Beseitigung zu hoch gewachsener oder zu nah an der Grenze stehender Bäume verlangt werden.

2.2. Beerengehölze, Reben, Kletterrosen
Beim Pflanzen von Johannisbeeren, Stachelbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Kiwi, Reben und Kletterrosen ist ein Pflanzabstand von wenigstens 1 m zur Garten- und Arealgrenze einzuhalten.

2.3. Ziergehölze
Das Pflanzen von Tannen-, Wald- und Nussbäumen sowie Wachholder jeglicher Art ist nicht gestattet. Das Pflanzen von einheimischen Zierbüschen und Thuja mit einer max. Höhe von 2 m ist erlaubt, unter dem Vorbehalt allfälliger Anordnungen der zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden betreffend den Pflanzenschutz. Beeinträchtigen Gehölze den Nachbarsgarten durch Schatten etc., so kann die Beseitigung der betreffenden Pflanzen angeordnet werden. Alle Arten von Ziergehölzen (inkl. Heckenpflanzen) innerhalb eines Gartens dürfen nicht höher wachsen als ihr Pflanzabstand zur Grenze (Masslinie = Mitte Pflanzenfuss bis Grenzlinie). Auch Lebhägen darf eine max. Höhe von 2 m in keinem Fall überschritten werden. Längs von Arealwegen dürfen Schnitthecken mit einem Grenzabstand von 50 cm gepflanzt werden. Ihre Höhe darf 1m nicht übersteigen; sie dürfen nicht in den Weg hineinragen. Ziergehölze jeder Art und Grösse, welche die abtretende Pächterfamilie bei Aufgabe des Gartens darin zurücklässt, werden bei der Inventarschätzung nicht berücksichtigt.

2.4. Lebhäge zwischen Arealgrenzen und Gärten
Entlang von Lebhägen an Arealgrenzen ist auf der gesamten Haglänge ein freier Streifen von wenigstens 60cm Breite einzuhalten, um den mit dem Heckenschnitt beauftragten Personen jederzeit ungehindertes Arbeiten zu ermöglichen.
Arbeitsmehraufwand oder Schäden, welche durch Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, können dem Pächter in Rechnung gestellt werden.

2.5. Anbau von Drogen und Rauschmittel (Neu)
Der Anbau von sämtlichen Pflanzen mit halluzinogener Wirkung ist verboten.
(z.B. Hanf, Schlafmohn etc.)
3. Pflanzenschutz, Unkrautvernichtungsmittel, Bodenpflege (Neu)
Zur Schonung der Umwelt und der Böden soll auf den Einsatz chemischer Mittel verzichtet werden und das Naturnahe Gärtnern gefördert werden. Jeder Pächter ist zur Bekämpfung von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten unmittelbar nach deren erstem Auftreten verpflichtet, wobei nützlingsschonende Produkte einzusetzen sind.
Pflanzensorten mit höherer Resistenz sollten bevorzugt werden. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln ist verboten.
Bei gefährlichem Auftreten von Massenschädlingen ist der Rat und ggf. die Bewilligung der Gemeinde einzuholen, um weitergehende Massnahmen treffen zu können. Das allfällige Auftreten des Feuerbrandes ist umgehend bei der Gemeinde zu melden.

4. Wege, Böschungen
Die Arealwege sind von den Pächtern der angrenzenden Gärten stets unkrautfrei zu halten. Gartenabfälle und Steine dürfen weder auf den Wegen noch ausserhalb des Areals deponiert werden. Verunreinigungen der zum Gartenareal führenden Strassen sind zu vermeiden. Böschungen dürfen nicht abgegraben werden. Bei Höhendifferenzen zwischen den einzelnen Gärten oder zwischen Garten und Arealweg ist bei Abgrabungen oder Aufschüttungen ein Grenzabstand von mindestens 50 cm und gegenüber Fremdparzellen von mindestens 60 cm einzuhalten.

5. Kompost, Misthaufen
Die Küchen- und Gartenabfälle sind zu kompostieren. Ein sorgfältig zubereiteter Kompost garantiert die Dauerfruchtbarkeit und Gesundheit des Gartens.
Fachgerechtes Kompostieren (Zerkleinern, Mischen mit Häckselgut und Feuchthalten), führt zu keinerlei Belästigungen durch üble Gerüche oder Insekten. Der Kompost muss grundsätzlich zugedeckt sein, um eine Vernässung (Gefahr von Fäulnis und Gestank) und Auswaschung von Nährstoffen zu verhindern. Bei Schwierigkeiten soll die Kompostberatung des Vorstandes zu Rate gezogen werden. Komposte sind auf der aktiven Bodenschicht, aus ästhetischen Gründen aber nicht direkt an den Arealwegen anzulegen. Aus Rücksicht auf die Nachbarn sind sie überdies mit genügend Abstand zu deren Gartenhäuschen und Sitzplatz sowie mit wenigstens 50 cm Grenzabstand einzurichten und mit Sträuchern gegen Einsicht abzudecken.
6. Feuer, Rauch
Es gilt ein grundsätzliches Verbrennungsverbot. Gartengrills dürfen nicht zum Verbrennen von Abfällen zweckentfremdet werden. Bei Zuwiderhandlungen sind die Feuerstellen zu entfernen, in Wiederholungsfällen kann der Gartenentzug verfügt werden.

7. Sonntagsruhe
Entspricht den Vorschriften des Gemeindegesetzes.
An allgemeinen Sonn –und Feiertagen soll nicht in den Gärten gearbeitet werden,
ausgenommen Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag und Stephanstag. An diesen vier
darf laut Gesetz über die öffentlichen Ruhetage, nichtlärmende Arbeit
ausgeführt werden. Auf keine Weise sollte die öffentliche Ruhe gestört werden.


8. Beschädigungen (Neu)
Das Laufenlassen von Hunden auf dem Areal ist strikte verboten. Für Schäden die durch
Arbeiten der Pächter entstehen, haftet der Pächter. Wenn diese Arbeiten durch
Beauftragte verrichtet werden, haftet der Auftraggeber.

9. Fahrverbot
Das gesamte Areal darf weder mit Velos, Mofas oder Autos befahren werden. Für
motorisierte Materialtransporte auf dem Areal kann der Vorstand in begründeten
Ausnahmefällen Bewilligungen erteilen. Für allenfalls entstehende Unfälle und
Schäden sind die fehlbaren Fahrzeughalter bzw. die Auftraggeber haftbar.

10. Bauvorschriften
10.1. Gartenhäuschen-Standort
(Neu)
In der Regel muss das Gartenhäuschen auf der hinteren Seite der Parzelle, mit
folgenden Abständen aufgestellt werden. 2 m ab Areal-Aussengrenze, sowie 1 m
von der Parzellengrenze des Nachbarn.

10.1.1 Grösse
Das Höchstmass von 10m2 Bodenfläche und 2,5m Giebelhöhe dürfen unter keinen
Umständen überschritten werden. Ein Giebel- oder Pultdach ist erlaubt. Der
Dachvorsprung soll der Grösse des Häuschens angepasst sein, er darf auf keiner
Seite mehr als 60cm betragen. Ausnahme: manche im Handel erhältlichen
Chalethäuschen mit integriertem Vorbau. Hier darf kein weiteres Vordach mehr
angebaut werden. Bei diesen Häuschen darf die Gesamtfläche (Haus und Vorbau) von 15m2 nicht überschritten werden. Längere Giebelvordächer als 2,5m sind nicht gestattet. Bei Pultdächern darf der Dachvorsprung an der Firnseite die
Häuschenvorderwand bis 100cm überragen. An den übrigen drei Stellen ist er auf 60cm begrenzt. Sind seitliche Abstützungen am Firstvorsprung notwendig oder
gewünscht, müssen diese als Schrägstreben ausgebildet und an der Vorderwand des Häuschens verankert werden. Für sämtliche Gartenhaustypen gilt: Jegliche Art von Vordach zu den bestehenden Dächern sowie jegliche Überdachung zwischen
zwei oder mehreren Häusern ist untersagt.

10.1.2. Material
Das Fundament darf betoniert werden. Als Baustoff für den Aufbau ist Holz zu
verwenden. Für die Bedachung sind Ziegel, Welleternit (braun) zugelassen. Hässlich
aussehendes oder schlecht verarbeitetes Baumaterial (z.B. Blechverkleidungen) muss auf Verlangen der Aufsichtsorgane (Vorstand) entfernt werden. Nicht zulässig sind aufgemauerte Gebäude oder im Handel angebotene Gartenhäuschen aus Stahlblech.

10.1.3 Anstrich (Neu)
Als Anstrich sind Imprägnierungsmittel oder Farbstoffe zu verwenden, die
umweltverträglich sind und die natürliche Farbe und Struktur des Holzes möglichst
wenig verändern.

10.1.4. Äusseres
Anbauten jeglicher Art (ausgenommen der Werkzeugschrank gem. Ziffer 10.3.1.)wie
Kästen u. dgl. sind unstatthaft. Werden solche Einrichtungen gewünscht, so sind sie im Innern des Gartenhäuschens unterzubringen. Zum geordneten Aufbewahren von
unerlässlichen Gartenhilfsmitteln dürfen seitlich am Gartenhaus oder an dessen
Rückwand unter dem vorschriftsgemässen Dachvorsprung offene Wandgestelle von
höchstens 50cm Ausladung sowie ein zusätzlicher Kasten in den Massen 50x60x45cm zur allfälligen Aufbewahrung von Gasflaschen angebracht werden. SeparateToilettenhäuschen im Einzelgarten sind unzulässig.

10.1.5. Inneres (Neu)
Die Einteilung der Häuschen innerhalb der zulässigen Höchstmasse ist jeder
Pächterfamilie freigestellt. Wo eine Kochgelegenheit eingerichtet wird, ist deren
Umgebung feuersicher zu verschalen. Wird Wasser in den Häuschen installiert, so ist
der Pächter für eventuelle Schäden, welche im Verlauf der Wasseröffnung
im Frühjahr auftreten können, selbst verantwortlich.
Jede Wasserinstallation muss dem Vorstand gemeldet werden.
10.1.6. Keller
Die Unterkellerung des Gartenhäuschens aus festem Material ist bis zur maximalen
Grundfläche des Häuschens zulässig. Das Aushubmaterial darf nicht über den Garten verteilt werden, sondern ist ordnungsgemäss abzuführen. Der Kellerabgang
muss unfallsicher im Häuschen, im Geräteanbau oder neben dem Häuschen angebracht werden. Ein äusserer Abgang ist mit einem Geländer und einer Tür oberhalb der Treppe zu versehen. Für das Fundament des Häuschens und Keller
dürfen Beton oder Zementsteine verwendet werden. Bei Auflösung der Gartenpacht
werden Kellerbauten nicht in die Schätzung einbezogen. Die abtretende Pächter-
familie hat keinerlei Anspruch auf eine entsprechende Vergütung.

10.2 Gedeckte Sitzplätze, Pergolen, Schattenbauten
Zusätzlich zum Gartenhaus von 10m2 Grundfläche ist ein gedeckter Sitzplatz oder eine ungedeckte Pergola erlaubt. Diese dürfen nicht mehr als 10m2 Grundfläche aufweisen. Maximal 2,5m. Der Dachvorsprung des Gartenhäuschens ist bei der Berechnung der Grundfläche zu berücksichtigen. Der Anbau eines gedeckten Sitzplatzes kann wahlweise vorne am Häuschen oder auf einer Seite erfolgen, wobei im jedem Fall die Grenzabstände einzuhalten sind (s.a.Ziffer 10.1.). Schattenlauben ohne Dach dürfen auch freistehend errichtet werden. Maximal auf zwei Seiten sind höchstens 1m hohe Wind- und Wetterverkleidungen zulässig. Die Stützen dürfen nur aus jeweils einem Stützbalken bestehen. Seitliche Verkleidungen mit z.B. Glas, Plexiglas, Flechtzäune sind nicht erlaubt. Auf einer Seite darf eine Verkleidung aus natürlichen Schilfrohrmatten angebracht werden. Alte, hässlich aussehende Schilfrohrmatten sind umgehend zu entfernen. Die Demontage kann vom Vorstand angeordnet werden. Für die Bedachung sind Ziegel oder brauner Eternit zu verwenden. Der Dachüberstand darf max. 60cm betragen. Gedeckte Sitzplätze dürfen nicht als Lagerplätze für Gartenbedarfsartikel oder sonstiges Material verwendet werden. Dies gilt insbesondere für die Wintermonate. Bei Verstoss gegen diese Bestimmung kann der Garten entzogen werden, ohne dass dem übrigen Gartenzustand Beachtung geschenkt werden muss.

10.3. Werkzeugschrank, Gerätetruhe, Gartengestell
Um ein geordnetes Unterbringen von Gartengeräten, Werkzeugen, Bohnenstangen
u.a.m. zu ermöglichen, sind je Garten zugelassen:
1 Werkzeugschrank, 1 Gerätetruhe (z.B. als Sitzbank ausgebildet), 1 Gartengestell.

10.3.1. Werkzeugschrank
Im Familiengarten darf an der Aussenseite der Häuschenrückwand ein Werkzeugschrank aus neuem oder neuwertigem Holz angefügt werden, dessen Farbton demjenigen der Häuschenfassade anzupassen ist. Die zulässigen Höchstmasse sind: Breite 150cm, Tiefe 45cm, Höhe ab Boden bis unter Dachvorsprung. In denjenigen Fällen, wo die Gartenhäuschen direkt hintereinander stehen, können die Schränke auch seitlich montiert werden. Zur Gartengrenze ist ein
Abstand von mindestens 50cm einzuhalten.

10.3.2. Gerätetruhe
Im Familiengarten zugelassene Höchstmasse: Breite 80cm, Höhe über Terrain 80cm.
Unabhängig von diesen Höchstmassen ist der Rauminhalt auf 1,05m3 begrenzt.
Gerätetruhen dürfen in den angegebenen Längen- und Breitenmassen unterirdisch erweitert werden, bis auf eine Tiefe von 1,50m ab durchschnittlicher Terrainhöhe. Der
oberirdische Teil der Gerätetruhe muss aus neuwertigem Holz angefertigt werden. Für den unterirdischen Teil ist festes Mauerwerk oder Beton zulässig. Die Truhe ist direkt an das Gartenhaus anzubauen. Zwischen ihr und der Gartengrenze ist ein Abstand von wenigstens 50cm einzuhalten.

10.3.3. Gartengestell
Zur Unterbringung langer Gartenhilfsmittel wie Leitern, Bohnenstangen, Bretter, sind separate Gartengestelle aus Eisenrohr in folgenden Höchstmassen zugelassen: Länge4m, Breite 60cm, Höhe ab Terrain 60cm. Das Gestell darf mit festem Material
überdeckt, jedoch nicht mit Wänden umgeben werden. Zwischen ihm und der Gartengrenze ist ein Abstand von mindestens 50cm einzuhalten.

10.4. Solaranlagen, Antennen
Es sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1: Die Gesamtfläche ist begrenzt auf 1.5m2, wobei die Module 0,5m2 nicht übersteigen dürfen. Diese sind einzeln und möglichst unauffällig auf dem Dach des Gartenhäuschens zu befestigen.
2. Die Gesamtleistung ist begrenzt auf 180 Watt, die maximale Betriebsspannung beträgt 24 Volt DC. Wechselrichter sind verboten.
3. Die Batterien müssen auslaufsicher sein (Grundwasserschutz).
4. Für die Sicherheit und den Betrieb ist jeder Familiengärtner in vollem Umfang verantwortlich und bei eventuellen Schäden haftbar. Der Abschluss einer einschlägigen Versicherung ist angeraten.
5. Solaranlagen werden nicht in die amtliche Schätzung mit einbezogen. Bei Abgabe
des Gartens hat die abtretende Pächterfamilie keinerlei Anspruch auf eine entsprechende Vergütung. Die Montage von Richt- und Aussenantennen für TV und Funk ist verboten.

10.5. Sonnenstoren (Markisen) (Neu)
Solche sind erlaubt, nach Absprache mit dem Vorstand.

10.6. Gewächshäuschen massiver Bauart
Sind nicht gestattet.

10.7. Treibhäuschen provisorischer Art (Neu)
Treibhäuschen ohne feste Fundamente, bestehend aus Holz- oder Metallrahmen mit Plastiküberzug, dürfen ohne spezielle Bewilligung gebaut werden, im Einzelfall jedoch nur bis zu einer Grundhöhe von 1,50 x 3,30m, max. Breite x max. Länge, sowie einer Maximalhöhe von 1,80m. Sie müssen einen Grenzabstand von mindestens 1m aufweisen und spätestens Mitte November vollständig (inkl. Rahmen) abgeräumt sein. Die Verwendung von alten Fenstern ist nicht erlaubt.

10.8. Kunststofffolien, Treibbeete
Diese dürfen nur sparsam eingesetzt werden. Schadhafte oder sonst unansehnlich
gewordene Kunststoffe sind unverzüglich zu entfernen. Zum Schutz von Kulturen in der Winterzeit dürfen während der Monate November bis Mitte Mai Folientunnel verwendet werden. Die Verwendung von Mulchfolie ist das ganze Jahr gestattet. Nach Möglichkeit sind natürliche Mittel einzusetzen. Der Gebrauch von Folien- Deckmaterial für andere Zwecke ist nicht gestattet. Für Folientunnel und Treibbeete geltende Höchstmasse: Höhe ab Terrain 60cm, Breite 120cm, Länge beliebig. Maximale Überdeckung der Parzelle 10m2.
10.9. Zelte, Pavillons
Zelte und im Handel erhältliche Pavillons aus Kunststoff sind in den Familiengärten nicht erlaubt. Sie können jedoch ausnahmsweise bei ungünstiger Witterung für Gartenfeste für kurze Zeit, maximal für zwei Tage aufgestellt werden.

10.10 Sichtschutzelemente
Sichtschutzelemente müssen einen Grenzabstand von mindestens 1m aufweisen. Sie sind aus neuwertigem Material (z.B. Holzflechtzäune, Schilfrohrmatten) zu errichten und dürfen nicht höher als 1,80m sein. Die Länge entlang der Gartengrenzen darf 5m, jedoch maximal ein Drittel der Gartengrenzen nicht über-
steigen. Die Verwendung von Plexiglas, Altholz, Spannplatten, Blech u. dgl. ist zu diesem Zweck nicht erlaubt. Alte, hässlich aussehende Sichtschutzelemente müssen entfernt oder versetzt werden.


10.11. Wasser, Leitungen, Brunnentröge, Bassins (Neu)
Jeder unnötige Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Nach Möglichkeit ist das Regenwasser zu sammeln.
Die Verwendung von Rasensprengern, das Legen von Schläuchen und die Befestigung solcher an festen Halterungen zu Bewässerung von Kulturen ist untersagt. Am Wasserleitungsnetz dürfen nur neue Leitungsrohre angeschlossen werden. Das Montieren von Abstellhahnen im Erdboden ist unzulässig. Wenn separate Abstellhahnen für die einzelnen Gartenanschlüsse angebracht werden, so müssen diese direkt am Arealweg liegen, innerhalb eines Schachtes montiert werden, und von aussen deutlich sichtbar sein. Pro Garten sind höchstens zwei Brunnentröge von je 600 Litern zugelassen.
10.12. Gartengrill, Backofen
Die Installierung eines Gartengrills ist erlaubt. Die Gesamthöhe (inkl. Rauchabzug) darf 1.80m über Terrain nicht überschreiten. Sein Standort muss wenigstens 1m von der Gartengrenze, bei einer Aussenarealgrenze jedoch 2m entfernt sein und so gewählt werden, dass er keine Brandgefahr für die umliegenden Gartenhäuschen bedeutet. Die maximale Grundfläche beträgt 1m2 Die gleichen Masse gelten auch für Backofen.

10.13. Vorplätze, Wege
Vorzugsweise sind Gartenplatten und/oder Verbundsteine zu verwenden. Das Betonieren ist verboten.

10.14. Geschirrwascheinrichtungen
Spülbecken sollen innerhalb des Gartens diskret platziert werden und sind mit Büschen zu hinterpflanzen. Sie dürfen nicht entlang der Areal- oder Gartengrenze
aufgestellt werden und sind mit Holz zu verkleiden. Der Farbton soll demjenigen des Gartenhäuschens angepasst werden.

10.15. Generatoren, Elektrogeräte
Generatoren zur Stromerzeugung können ausnahmsweise eingesetzt werden beim Aufbau und Renovation von Gartenhäuschen und ähnlichen Arbeiten, wo elektrisch betriebene Geräte eine wesentliche Arbeitserleichterung mit sich bringen. Beim Einsatz dieser Maschinen sind die Ruhezeiten zu beachten. Zur Erzeugung von Strom für Licht, zum Kochen oder zum Sägen von Brennholz oder für andere nicht gartenspezifische Anwendungen dürfen Generatoren nicht verwendet werden.

10.16. Grenzmarkierungen
Grenzpfähle und Gartennummern dürfen weder entfernt noch versetzt, noch zum Befestigen von Drähten, welche die Grenzlinien markieren, benützt werden. Zwischen den einzelnen Gärten können zur Grenzmarkierung Stellriemen oder liegende Eisenbahnschwellen verwendet werden, andere Materialien (z.B. Blech)
sind nicht gestattet. Zäune entlang von Arealwegen oder Gartengrenzen sind verboten.

10.17. Zuständigkeit für die Erteilung von Baubewilligungen (Neu)
Je nach Grösse der zu überbauenden Fläche ist die kantonale Baupolizei in Liestal oder die Gemeinde Binningen zuständig. Die Einreichung von Baugesuchen darf in keinem Fall direkt durch das Mitglied erfolgen, sondern immer über den Vorstand des FGVB. Alle anfallenden Kosten für die Baubewilligung gehen zu Lasten des Mitglieds. Das Bewilligungswesen nimmt viel Zeit in Anspruch. Deshalb müssen die Baubewilligungsgesuche frühzeitig an den Vorstand eingereicht werden.
Nur schriftlich erteilte Baubewilligungen, unterschrieben vom Präsidenten und dem Gartenobmann haben Gültigkeit. Mündliche Abmachungen jeder Art haben keine Gültigkeit. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist der Vorstand zu benachrichtigen. Vorgenommene Arbeiten, die mit der Baubewilligung nicht übereinstimmen, werden nicht akzeptiert. Solche baulichen Massnahmen müssen unverzüglich entfernt oder angepasst werden.

10.18. Baubewilligungs- Gesuche (Neu)
Für sämtliche Bauvorhaben und Änderungen ist ein schriftliches Baubewilligungs-
gesuch mit Plänen im Massstab 1:50 an den Vorstand einzureichen. Mit den Arbeiten darf in keinem Fall vor Erhalt der von der zuständigen Behörde erteilten Baubewilligung begonnen werden.

10.19. Bauliche Anpassungen
Bauten jeglicher Art, die beim Inkrafttreten dieser Bauvorschriften diesen nicht vollumfänglich entsprechen, müssen: Bei behördlichen Beanstandungen (Gemeinde/ kant. Baupolizei), bei vorgesehenen baulichen Veränderungen, spätestens jedoch bei einem Pächterwechsel an die vorliegenden Bauvorschriften angepasst werden.

11. Kleintierhaltung
Kleintierhaltung ist ausdrücklich verboten.

12. Schlüssel (Neu)
Jeder Pächter muss im Besitz von zwei Schlüsseln sein. Schlüssel dürfen nicht an Drittpersonen abgegeben werden. Ausnahme: Gartentorschlüssel dürfen während Ferien oder anderweitigen Ortsabwesenheit an Drittpersonen abgegeben werden. Die Pächter dürfen keine Schlüssel nachmachen lassen. Jeder hat die Gartentore stets abzuschliessen.

13. Toiletten
Bei Benützung der Gemeinschaftstoiletten ist auf grösste Reinlichkeit zu achten. Nach dem Verlassen sind die Türen zu schliessen. Kleinere Kinder sind von Erwachsenen zu begleiten und zu beaufsichtigen. In Einzelgärten sind nur chemische Camping- WC’s gestattet. Sie sind innerhalb des Häuschens unterzubringen.

14. Frondienst (Neu)
Allfällige Erneuerungs- und Reparaturarbeiten werden von den Pächtern ausgeführt. Bei zuwenigen Anmeldungen kann der Vorstand geeignete Pächter aufbieten. Die geleisteten Frondienststunden werden finanziell abgegolten. Der Aufgebotene verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten sauber und ordnungsgemäss auszuführen.

15. Gartenordner und Wachen (Neu)
Zur Bewachung des Areals und Aufrechterhaltung der Ordnung in demselben kann der Vorstand Gartenordner bestellen. Die Pächter können bei Bedarf zur Leistung von Wachdienst herangezogen werden. Es ist jedem Pächter verboten, sich ohne spezielle Erlaubnis in einer fremden Parzelle aufzuhalten. Es ist jedoch jedem Vorstandsmitglied erlaubt, andere Parzellen zwecks Besichtigung und Kontrolle zu betreten. Auch den Wachen, sowie anderen vom Vorstand beauftragte Personen ist das Betreten sämtlicher Parzellen gestattet. Der Vorstand erwartet von jedem Mitglied des Familiengarten- Vereins «Bruderholz» Binningen, dass diese Gartenordnung strikte eingehalten wird.

Diese Gartenordnung wurde vom Gemeinderat am 11. Dezember 2008 genehmigt.
Binningen, 22. Februar 2008



Präsident Vizepräsident Sekretär

M. Bösiger R. Monney T.Sutter